Autofahrer müssen selbst im fließenden Verkehr nicht immer angeschnallt sein. Wer Schrittgeschwindigkeit fährt, darf auch auf öffentlichen Straßen auf den Gurt verzichten. Das hat das Amtsgericht Lüdinghausen nun noch einmal bekräftigt.
In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer unangeschnallt einen Kreisverkehr durchfahren, um von einem Supermarktparkplatz zu einer in unmittelbarer Nähe gelegenen Apotheke zu gelangen. Dabei fiel er einem Polizeibeamten auf. In der anschließenden Gerichtsverhandlung war die gurtlose Fahrt unstrittig, ebenso der Umstand, dass der Mann mit Schrittgeschwindigkeit gefahren war.
Der Richter sprach den Autofahrer unter Berufung auf §21 a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der StVO frei. Der Paragraph regelt die Ausnahmen von der Gurtpflicht, die unter anderem bei Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren und Fahrten auf Parkplätzen nicht gilt. Die Tatsache, dass der Betroffene sich zur Tatzeit im fließenden Verkehr befand und dort üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei laut Urteilsbegründung ohne Belang (Az.: 19 OWi-89 Js 968/16-92/16).
Neben dem Fahren mit Schrittgeschwindigkeit gibt es weitere Ausnahmen von der Gurtpflicht. So müssen sich etwa Briefträger, Amtsboten oder Schornsteinfeger nicht anschnallen, wenn sie im Haus-zu-Haus-Verkehr arbeiten. Eine weitere Ausnahme betrifft Fahrgäste und Begleitpersonal in Kraftomnibussen, die ebenfalls auf den Gurt verzichten dürften. Nicht mehr von der Anschnallpflicht befreit sind seit 2014 Taxifahrer. Ursprünglich sollte ihnen die Regelung bei Überfällen eine schnellere Flucht ermöglichen. (sp-x)