Das Landgericht Aachen hat einen VW-Vertragshändler aus Aachen zur Rücknahme eines vom Abgasskandal betroffenen Tiguan verurteilt. Das Fahrzeug ist nach Überzeugung des Gerichts mangelhaft. Denn der verbaute Motor halte die gesetzlichen Vorgaben nur deshalb ein, weil eine Software verbaut sei, die im Prüfstandlauf regulierend einwirke und die Motorsteuerung in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltee, heißt es in dem Urteil (6. Dezember 2016; Az.: O 146/16).
Wie der Kläger-Anwalt von der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig, Christof Lehnen, mitteilte, beschäftigte sich das Gericht erstmals mit der Frage, ob die Teilnahme an der Rückrufaktion mit der Durchführung eines Software-Updates dazu führt, dass der Käufer sich nicht mehr auf seinen erklärten Rücktritt berufen kann. So hatte nämlich das verklagte Autohaus argumentiert.
Ein solches Verhalten verstößt nach Ansicht des LG Aachen aber gegen Treu und Glauben: "Der Kläger war gerade nicht frei in seiner Entscheidung, das Software-Update aufspielen zu lassen. Denn in dem durch den Kläger vorgelegten Informationsschreiben des VW-Konzerns vom Juli 2016 wurde dem Kläger deutlich gemacht, dass bei Nicht-Teilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung gemäß § 5 FZV erfolgen könne. Um dem Entzug der Betriebserlaubnis zu entgehen und um sein Fahrzeug weiter nutzen zu können, war der Kläger gezwungen, entsprechend der Aufforderung des Herstellers und auch der Beklagten zu agieren. Gleichermaßen hätte das klägerische Fahrzeug bei einer Verweigerung des Updates nicht die Anforderungen der Euro-5-Abgasnorm erfüllt, sodass dem Kläger im Rahmen der nächsten Abgasuntersuchung der Entzug der Grünen Plakette gedroht hätte."
Erhebliche Pflichtverletzung
Ferner stellte das Gericht fest, dass es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung handle, die es dem Käufer ermöglicht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Denn für den Käufer sei es nicht abzusehen gewesen, ob die Korrektur der Manipulationssoftware negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben würde und ob die umfassende Berichterstattung zum Abgasskandal sich negativ auf den zu erzielenden Wiederverkaufspreis auswirken werde.
Ähnlich wie das Landgericht München II kam auch das LG Aachen zu dem Ergebnis, dass der Käufer dem Autohaus jedenfalls dann keine Frist zur Nacherfüllung setzen müsse, wenn der Händler eine Nachbesserung ernsthaft und endgültig ablehne und den Käufer auf die VW-Rückrufaktion verweise. (AH)