_ Bedient sich ein Straßenbaulastträger zur Einhaltung oder Herstellung der ordnungsgemäßen Verkehrssicherungspflicht der Mitarbeit eines privaten Subunternehmers, ohne dass dieser bei der Erledigung der Aufgabe einen eigenen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum hat, trifft die Verantwortlichkeit für Fehler oder die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausschließlich den Auftraggeber. Dies gilt auch für den Fall, wenn sich der Subunternehmer nicht streng an die Vorgaben des Straßenbaulastträgers gehalten hat. Im entschiedenen Fall ging es um die Absicherung einer Baustelle mit Verkehrszeichen.
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.07.2015, Az. 11 U 32/14, DAR 2016, 26
- Ausgabe 02/2016 Seite 54 (186.2 KB, PDF)