Wer eine sogenannte "Blitzer-App" während der Autofahrt einschaltet, um sich vor Geschwindigkeitskontrollen warnen zu lassen, riskiert ein Bußgeld. Denn die Nutzung dieser Apps verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Darauf weist aktuell der D.A.S. Leistungsservice hin und beruft sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az.: 2 Ss (OWi) 313/15).
Der Fall: Ein Autofahrer hatte auf der Autobahn ein Smartphone mit Blitzer-App genutzt. Das Programm sollte vor mobilen und fest installierten Geschwindigkeitskontrollen warnen. Es war während der Fahrt aufgerufen und in Betrieb, auch eine GPS-Verbindung bestand. Nachdem der Fahrer ohne Blinker die Fahrspur gewechselt hatte, stoppte ihn die Polizei. Dabei erkannten die Beamten die eingeschaltete Blitzer-App auf dem am Armaturenbrett befestigten Smartphone.
Das Amtsgericht Winsen/Luhe verhängte gegen den Autofahrer ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro. Dies wollte der Mann nicht akzeptieren. Er argumentierte damit, dass niemand beweisen könne, dass die App zum Zeitpunkt der Fahrt auch wirklich funktioniert habe. Auch diene ein Smartphone ganz anderen Zwecken als der Warnung vor Radarfallen und sei daher nicht nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten.
Laut D.A.S. Leistungsservice bestätigten die OLG-Richter jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts. Auch ein Smartphone sei im Sinne der StVO als technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzusehen, wenn der Nutzer darauf eine Blitzer-App installiere und diese während der Fahrt einschalte. Die Rechtslage entspreche der bei einem Navi mit entsprechender Warnfunktion vor "Blitzern". Ob die App tatsächlich funktioniert habe, sei nicht entscheidend. Von Bedeutung sei nur, dass der Fahrer ein betriebsbereites Gerät bei sich gehabt habe, dass dazu bestimmt gewesen sei, vor Tempokontrollen zu warnen.
Hintergrundinformation: Nach § 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung dürfen Autofahrer keine technischen Geräte betreiben oder betriebsbereit mitführen, die dafür bestimmt sind, Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung anzuzeigen oder zu stören. Dies gilt laut Gesetz insbesondere für Geräte, die vor Geschwindigkeitsmessungen warnen oder diese stören. (af)