_ Der Verbotstatbestrand des § 23 Abs. 1 b, S. 1 StVO (Radarwarngerät) ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine so genannte "Blitzer-App" installiert und diese während der Fahrt aufgerufen ist. "Blitzer-Apps" dienen dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und vor mobilen und stationären Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Wenn der Fahrzeugführer eine solche App während der Fahrt aufgerufen hat, ist auch sein Smartphone dazu bestimmt, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen.
OLG Celle, Entscheidung vom 3.11.2015, Az. 2 Ss (OWi) 313/15, NZV 2016, 192
- Ausgabe 06/2016 Seite 70 (244.1 KB, PDF)