Wird das eigene Auto vom Abschleppdienst abtransportiert, ist es teuer und zeitraubend, das Fahrzeug wiederzubekommen. Um sich davor zu schützen, legen einige maximal halblegal parkende Autofahrer gerne einen Zettel mit ihrer Mobilnummer hinter die Scheibe, im Vertrauen noch vor dem Abschlepper angerufen zu werden. Diese Hoffnung zerstörte das Amtsgericht München gründlich.
Der klagende Autofahrer hatte seinen Pkw unberechtigt auf einem Privatparkplatz abgestellt. Er war nun erbost darüber, dass er abgeschleppt wurde, obwohl ein Zettel hinter seiner Scheibe den Hinweis "Bei Parkplatzproblemen bitte anrufen" und seine Mobilnummer auswies. Von der Grundstücksbesitzerin wollte er nun die Abschleppkosten in Höhe von 253 Euro zurückhaben. Mit der Begründung, sie habe ja schließlich anrufen können, dann hätte er den Wagen weggefahren.
Damit hatte er vor Gericht keine Chance, die Klage wurde zurückgewiesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, mitten in der Nacht bei einem ihr völlig unbekannten Kfz-Halter anzurufen, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins das Urteil. Aus dem Zettel sei außerdem nicht hervorgegangen, dass sich der Halter nur wenige Minuten auf dem Parkplatz der Beklagten aufhalten wollte. Die Beklagte durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel des Abschleppens wählen, so die Urteilsbegründung.
Im Zweifelsfall nimmt ein Zettel mit Telefonnummer also niemanden aus der Verantwortung, auf Privatgrundstücken dürfen die Eigentümer trotzdem sofort abschleppen lassen. Auf öffentlichen Parkplätzen gilt allerdings das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Hier könne ein unverhältnismäßiges Abschleppen sehr wohl angefochten werden, so der Anwaltverein (Az.: 122 C 31597/15). (sp-x)