Wirbt ein Autohändler mit einem Endpreis, so muss dieser auch die Überführungskosten enthalten, wenn sie vom Käufer gezahlt werden sollen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Verfahren im Sinne der Preistransparenz jetzt für den Verbraucher entschieden. Der deutsche Bundesgerichtshof hatte den europäischen Richtern den in Deutschland anhängigen Fall vorgelegt, um die Frage nach Europarecht klären zu lassen.
"Als Endpreis muss der Verkaufspreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden", urteilten die Luxemburger Richter. Verlangt der Händler, dass der Verbraucher die Kosten der Überführung vom Hersteller an ihn trägt, stellen sie also einen Bestandteil des Verkaufspreises dar. In diesem beworbenen Preis müssen die Überführungskosten also enthalten sein.
Der Fall liegt nun wieder beim BGH, der klärt, ob die Voraussetzungen für unlauteren Wettbewerb erfüllt sind (Az.: C-476/14). (sp-x)