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Unfallschaden melden: Was bedeutet "unverzüglich"?

14.07.2016 09:57 Uhr
Schadensaufnahme nach Unfall
Nach einem Unfall muss ein Autofahrer seine Versicherung kurzfristig informieren.
© Foto: GDV

Einen Schaden muss der Autofahrer seiner Versicherung "unverzüglich" melden, sonst kann es sein, dass sein Anspruch erlischt. Dürfen also nur Stunden oder auch Tage bis zur Meldung vergehen?

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Nach einem Unfall muss ein Autofahrer seine Versicherung kurzfristig informieren. Sie soll in der Lage sein, umgehend die Unfallfolgen zu überprüfen und den Schaden festzustellen. Die Meldung soll "unverzüglich" erfolgen, heißt es. Das bedeutet aber nicht, dass der Autofahrer innerhalb weniger Stunden Bescheid sagen muss.

In einem Fall vor dem Amtsgericht Kaiserslautern hatte die Autofahrerin einen Wildunfall erst zwei Tage später gemeldet (Az.: 4 C 575/13). Das Gericht sah keine schuldhafte Verzögerung durch die Frau, dies sei immer noch "unverzüglich". Sie habe sich zudem einen Tag nach dem Unfall telefonisch bei der Versicherung gemeldet.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät zu einer schnellen schriftlichen Information bei einem Unfall. Falls die Unfallmeldung telefonisch erfolgt, sollte man sich schon ein Aktenzeichen geben lassen und eine schriftliche Bestätigung erbitten. (sp-x)

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