_ Das Absehen von einem Fahrverbot wegen angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann keinen Bestand haben, wenn der Tatrichter seine Feststellungen ausschließlich auf die durch ein verlesenes Schreiben des Arbeitgebers untermauerten Angaben des Betroffenen stützt. Es fehlt in diesem Fall an einer kritischen Auseinandersetzung des Gerichts mit der Frage, ob sich die Angaben des Betroffenen im Ergebnis lediglich als durch das Fahrverbot bedingte berufliche Nachteile oder bloße Unbequemlichkeiten darstellen.
KG, Entscheidung vom 24.2.2016, Az. 3 WS 18/16; DAR 2016, 281
- Ausgabe 07/2016 Seite 76 (216.7 KB, PDF)