_ Weist der Versicherungsnehmer darauf hin, dass er Vorschäden am gegnerischen Fahrzeug gesehen, jedoch keine korrespondierenden Schäden am eigenen Fahrzeug festgestellt hat, ist der Kfz-Haftpflichtversicherer vor einer Regulierung des Schadens zu weiterführenden Nachforschungen verpflichtet. Bei Unterlassen kommt eine Höherstufung nicht in Betracht. Eine zur Rückstufung führende Pflichtverletzung des eigenen Versicherungsnehmers dürfte dann nur in Ausnahmefällen vorliegen.
AG Brühl, Entscheidung vom 19.9.2011, Az. 23 C 292/11, r+s 2016, 120
- Ausgabe 05/2016 Seite 60 (295.5 KB, PDF)