_ Beabsichtigt der gegnerische Haftpflichtversicherer eine Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge, weil er etwa vermutet, dass das bei ihm haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht an dem behaupteten Verkehrsunfall beteiligt war, ist der Geschädigte berechtigt, seinen eigenen Gutachter beim Termin hinzuzuziehen. Die Kosten dafür muss er ersetzt bekommen. Abstellend auf einen "verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten" durfte dieser im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts die Einschaltung eines eigenen Sachverständigen "für geboten erachten".
LG Hamburg, Entscheidung vom 9.7.2015, Az. 323 S 13/15, DAR 2016, 139
- Ausgabe 04/2016 Seite 86 (195.4 KB, PDF)