_ Bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ist dem gegnerischen Haftpflichtversicherer im Regelfall eine angemessene Prüfungszeit von vier bis sechs Wochen zuzubilligen. Vor Ablauf dieser "Bearbeitungsfrist" ist eine Klage üblicherweise nicht veranlasst.
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.02.2015, Az. 12 U 757/14; Verkehrsrecht aktuell 2015, 199
- Ausgabe 01/2016 Seite 51 (125.9 KB, PDF)