In einem verkehrsberuhigten Bereich dürfen Fahrzeuge maximal zehn km/h schnell sein. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg nun auf die regelmäßige Frage nach dem erlaubten Tempo in Spielstraßen geantwortet. Die Straßenverkehrsordnung schreibt in solchen Zonen Schrittgeschwindigkeit vor.
Die von der Rechtsprechung häufig als Limit angenommenen 15 km/h können in den Augen der Richter von Fußgängern gehend nicht erreicht werden. Demnach muss als Grenze 10 km/h gelten. Dieser Wert sei am Autotacho feststellbar und würde bei normalem Standgas nicht überschritten. Auch Radfahrer könnten die Geschwindigkeit ohne Schlingern halten. In dem verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der mit 42 km/h eine Spielstraße befahren hatte. Vor Gericht gibt es nun darum, wie viel er zu schnell gewesen ist. Das OLG kam auf 32 km/h. (sp-x)