Von Hanne Schweitzer/SP-X
Autofahren ist für viele Alltag, dementsprechend souverän ist man unterwegs, und wendet Verhaltensregeln an, die das kollektive Autofahrergedächtnis gespeichert hat. Davon sind viele falsch.
Irrtum: Halteverbote mit Zusatz "werktags" gelten nicht am Samstag
Halteverbote gelten immer - also 24 Stunden, sieben Tage die Woche. Es gibt jedoch Zusatzschilder, die das Halteverbot auf Werktage beschränken. Allerdings gehört der Samstag zu den Werktagen und Knöllchen am ersten Tag des Wochenendes haben vor Gericht in der Regel Bestand. Verkehrsschilder, die am gesamten Wochenende nicht gelten, tragen das Zusatzschild "Mo – Fr".
Irrtum: Die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen hat keine Bedeutung
Auf deutschen Autobahnen gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Zwar kann man nicht strafbewehrt geblitzt werden, wenn man auf der ansonsten freigegebenen Schnellstraße über diese Marke kommt, ganz unproblematisch ist das Überschreiten aber nicht. Kritisch wird es bei einem Unfall, dann ist eine Mithaftung des Schnellfahrers sehr wahrscheinlich. Hierzu hat der BGH schon 1992 festgestellt, dass man jenseits der 130 km/h in haftungsrelevanter Weise die vom Auto per se ausgehende Gefahr vergrößert. Selbst, wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, kann es sein, dass man eine Teilschuld zugesprochen bekommt. Schließlich hat sich der Fahrer sich nicht wie ein ‚Idealfahrer‘ verhalten. Etwas anderes gilt, wenn bewiesen ist, dass der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h oder weniger passiert wäre.
Irrtum: Nach einem Unfall muss man die Autos genau so stehen lassen
Für die Beweislage mag es besser sein, wenn die Wagen nach dem Zusammenstoß stehen bleiben, bis die Polizei den Unfall aufgenommen hat. Doch für die Sicherheit könnte es fatal sein. Um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden und den Verkehrsfluss nicht zu behindern, sollten Beteiligte nach Möglichkeit die Straße räumen. Am besten macht man vorher Fotos von der Unfallsituation.
Irrtum: Blockiert jemand meinen privaten Parkplatz, darf ich ihn zuparken.
Zuparken ist Nötigung. Am besten ruft man in solchen Fällen die Polizei, die versucht, den Halter ausfindig zu machen. Wer selbst ein Abschleppunternehmen beauftragt, um den störenden Parker entfernen zu lassen, muss in Vorkasse gehen und die Kosten vom Halter des falsch geparkten Pkw zurückfordern. Ob das gelingt, hängt auch von den Umständen ab. Falls dem Parkplatzbesitzer beispielsweise zugemutet werden kann auf einem anderen freien Platz in der Nähe zu parken, greift die Schadensminderungspflicht.
Irrtum: Wer bei einer Fahrbahnverengung bis vorn durchfährt ist ein Drängler
Das ist falsch. Damit der Verkehr reibungslos fließt, gilt laut Straßenverkehrsordnung das Reißverschlusssystem bei Fahrspuren, die enden oder aufgrund von Hindernissen nicht nutzbar sind. Dabei müssen sich Fahrzeuge abwechselnd in die weiterführende Spur einfädeln. Wer sich zu früh einordnet, nutzt die Fahrbahn nicht bestmöglich aus und verursacht oder verlängert damit eher einen Stau. Wer sich also erst unmittelbar vor Ende des Fahrstreifens einordnet, mogelt sich nicht durch, sondern macht alles richtig.