Auch wenn das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist, sollte man einen Blick in die Lücke werfen: Blockiert man einen Kanaldeckel, kann das Ärger geben, warnt die DAS-Rechtschutzversicherung. Danach verbietet § 12 Absatz 3 Nr. 4 StVO das Parken auf Kanaldeckeln in Gehwegen. Das Verbot gilt auch, wenn Schilder das Parken dort grundsätzlich erlauben.
Denn bei einem Notfall – sei es ein Wasserrohrbruch oder ein Gasleck – müssen die jeweiligen Einsatzkräfte schnell auf die Leitungen zugreifen können. Werden sie von einem parkenden Auto behindert, können sie es abschleppen lassen. Das Bußgeld für das Parken auf Schachtdeckeln beträgt zehn Euro. Teurer wird es bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer (15 Euro) oder einer Parkdauer von über drei Stunden (20 Euro). Für Kanaldeckel in Fahrbahnen gibt es nach Angaben des Rechtsexperten keine entsprechende Regelung. (SP-X)