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Recht: Kein Fahrverbot bei Augenblickversagen

22.08.2017 12:20 Uhr
Liegt ein Augenblickversagen vor, lässt sich ein drohendes Fahrverbot möglicherweise abwenden
© Foto: Fotolia

Wird man mit über 40 km/h zu viel geblitzt, droht normalerweise ein Fahrverbot. Liegt allerdings ein Augenblickversagen vor, ist der Führerscheinentzug auch abwendbar.

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Autofahrern, die mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit geblitzt werden, droht neben einem Bußgeld meist auch ein Fahrverbot. Ist der Regelverstoß allerdings auf eine einmalige kurze Unaufmerksamkeit zurückzuführen, ist das Fahrverbot eine eigentlich unangemessene Strafe. Zu diesem Urteil kamen Richter am Amtsgericht Potsdam (Az. 88 OWi 4131 Js 34510/16).

Der Fall: Ein Taxifahrer wurde außerhalb geschlossener Ortschaft bei erlaubten 70 mit 111 km/h geblitzt. Neben dem Bußgeldbescheid drohte dem Beschuldigten zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot. Allerdings gab der Taxifahrer vor Gericht an, bei einem ausgeschilderten 80-km/h-Tempolimit hinter einem Laster hergefahren zu sein. Als er das Schild für die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung sah, startete er zum Überholvorgang. Nur 31 Meter weiter war die Begrenzung auf 70 km/h ausgeschildert, die der Taxifahrer – womöglich weil der Lkw das Schild verdeckte – nicht sah.

Dieses einmalige Übersehen eines einseitig aufgestellten und womöglich verdeckten Verkehrszeichens könne als sogenanntes Augenblicksversagen gewertet werden. Es sei also das Ergebnis einer einmaligen kurzen Unaufmerksamkeit, wie sie jeder gelegentlich erlebe. Ein Fahrverbot solle ein Denkzettel für besonders grobe Verkehrsverstöße sein. Dies sei dem Taxifahrer hier nicht vorzuwerfen, zitiert die Rechtsschutzversicherung D.A.S. aus der Begründung des Gerichts. (sp-x)

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