_ Der Erlass eines Halterkostenbescheides nach § 25a StVG (wegen Fehlschlagen der Täterermittlung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr) scheidet aus, wenn der Halter nicht binnen zweier Wochen nach Begehung der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung gegen die StVO angehört wurde. Die Anbringung einer Verwarnung an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs genügt dazu als Ersatz der Anhörung nicht.
AG Tiergarten, Entscheidung vom 4.8.2015,
Az. 290 OWi 675/15, NZV 2017, 183
- Ausgabe 08/2017 Seite 62 (92.0 KB, PDF)