_ Die Behauptung , dass es bei einem bestimmten Messverfahren zu Messungenauigkeiten von "bis zu 2 km/h" kommen könne, bietet dem Tatrichter keinen konkreten Anhaltspunkt für eine gerichtlich zu überprüfende Fehlerquelle der Messung, wenn die behauptete Messungenauigkeit damit weniger als der vorgenommene Toleranzabzug beträgt.
OLG Hamm, Entscheidung 24.1.2017,
Az. 4 RBs 11/17, NZV 2017, 194
- Ausgabe 08/2017 Seite 62 (92.0 KB, PDF)