Nicht nach jedem Tempolimit muss auch zwingend eine explizite Aufhebung folgen. Wird an einem gefährlichen Abschnitt eine Geschwindigkeitsbegrenzung ausgeschildert, darf man nach dem Ende der Gefahrenstelle wieder Gas geben. Ein Autofahrer wurde nach einer mit einem Tempolimit von 80 km/h belegten Autobahnrechtskurve auf der anschließenden Geraden mit 112 km/h geblitzt. Gegen das verhängte Bußgeld von 130 Euro klagte der Fahrer am Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 2 RBs 140/16). Mit Erfolg.
Da es sich um die Kombination aus zwei Schildern am gleichen Pfeiler handelte, der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h und dem Gefahrenhinweis auf eine Rechtskurve, handelte es sich um eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung. Laut Straßenverkehrsordnung endet mit der Kurve die Gefahrenstelle und damit auch automatisch die Gültigkeit des Tempolimits, begründeten die Richter ihr Urteil. Auf der anschließenden Geraden darf man also wieder beschleunigen, selbst wenn eine Aufhebung des Tempolimits nicht explizit angezeigt wird. (SP-X)