Wer auf einem Ausfädelungsstreifen einer Autobahn schneller als der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn fährt, verstößt gegen § 7 a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung. Das kann bei einem Unfall eine Mithaftung begründen.
Wie das Portal RA-Online berichtet, kam es im zugrunde liegenden Fall zu einer seitlichen Kollision zwischen einem Lkw und einem Kleinlaster. Laut Lastwagenfahrer streifte ihn der auf dem Ausfädelungstreifen überholende Kleinlaster, als der Lkw vor einer beginnenden Baustelle auf die rechte Spur wechselte. Nach Aussage des Kleinlaster-Fahrers befand sich dieser hingegen auf der Spur Richtung Ausfahrt, als ihn der Lkw bei Spurwechsel seitlich touchierte. Zwar stellte ein Gutachten das höhere Tempo des Kleinlasters fest, das Amtsgericht St. Wendel sah damit allerdings ein unfallursächliches Verschulden einer der beiden Parteien nicht gegeben und entschied auf eine hälftige Haftungsverteilung.
Dagegen klagte der Lkw-Fahrer vor dem Landgericht Saarbrücken (AZ 13 S 110/20), welches das schnellere Fahren des Kleinlasters als Verkehrsverstoß und diesen Umstand außerdem als Ursache für den Unfall wertete. Der beklagte Kleinlaster-Fahrer musste deshalb mit 75 Prozent haften, während sich eine 25-prozentige Mithaftung des Lkw aus seiner Betriebsgefahr ergab. (SP-X)