_ Es ist sachgerecht, die nach einem Verkehrsunfall als Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle zu schätzen. Dabei bleibt es dem Mietwagenunternehmen und dem in Anspruch genommenen Versicherer unbenommen, bezogen auf den konkreten Einzelfall, durch Vorlage im Hinblick auf Zeitraum und Anmietsituation vergleichbare Angebote vorzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass dem Geschädigten ein vergleichbares Fahrzeug zu schlechteren oder besseren Konditionen zur Verfügung gestanden hätte.
OLG Celle, Urteil vom 15.3.2016, Az. 14 U 127/15, VersR 2017, 313
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