_ Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die zueinander in Tatmehrheit stehen und jeweils für sich betrachtet mit einem Fahrverbot belegt sind, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen. Die Fahrverbote werden nicht addiert.
BGH, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 4 StR 227/15; DAR 2016, 212
- Ausgabe 06/2016 Seite 70 (244.1 KB, PDF)