_ Eine Parallelvollstreckung von Fahrverboten in sogenannten Mischfällen (Fahrverbot mit sofortiger Vollstreckung und Fahrverbot mit Abgabefrist von vier Monaten) ist unzulässig, weil sie dem Gesetzeswortlaut und der Intention des Gesetzgebers widerspricht.
OLG Hamm, Entscheidung vom 8.10.2015, Az. 3 RBs 254/15, DAR 2016, 32
- Ausgabe 02/2016 Seite 54 (186.2 KB, PDF)