_ Das Inverkehrbringen von Dieselmotoren durch einen Hersteller - unter Verschweigen einer gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung - zum Zweck des Einbaus in Fahrzeuge, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) die Abgasschaltung optimiert und im Realbetrieb die Emissionskontrolle nicht beziehungsweise nur gemindert arbeitete, stellt eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung eines Käufers durch den Motorenhersteller nach § 826 BGB dar.
Auch wenn der Käufer ein Fahrzeug des betreffenden Motoren-Typs bei einem Autohaus erwirbt, hat er ebenso gegen den Motorenhersteller einen Anspruch aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Schadensersatz wegen Betrug).
Der Schaden des Käufers besteht im Abschluss des Kaufvertrages, den er bei Kenntnis der Sachlage nicht geschlossen hätte.
Der Käufer kann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Übergabe des Fahrzeugs an den Schädiger verlangen. Er muss sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.
LG Hildesheim, Urteil vom 17. 1.2017, Az. 3 O 139/16
- Ausgabe 04/2017 Seite 69 (207.0 KB, PDF)