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Die Folgen falsch benannter Fahrer

01.03.2016 12:00 Uhr

Die Irreführung der Bußgeldbehörde über die Täterschaft bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch falsche Angaben im Zeugenfragebogen kann kostspielige Folgen für alle Beteiligten haben.

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_ Immer wieder erreichen mich Anfragen, was passiert, wenn man im Zeugenfragebogen der Bußgeldbehörde eine falsche Person als verantwortlichen Fahrer benannt hat. Welche drastischen Konsequenzen für den Flottenverantwortlichen und den Fahrer selbst ein derartiges Vorgehen haben kann, zeigt folgendes aktuelles Urteil des OLG Stuttgart: "Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen." (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.7.2015, Az. 2 Ss 94/15).

Der Fall

Wird in einem an die Firma gerichteten Zeugenfragebogen wegen des Vorwurfs einer Verkehrsordnungswidrigkeit bewusst ein falscher Fahrer eingetragen, kann dies zur Strafbarkeit führen. Im vorliegenden Fall wurde in einem Zeugenfragebogen eine Person eingetragen, die nicht der tatsächliche Fahrer war. Dieser hat im Anschluss in dem an ihn gerichteten Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde ein unwahres Geständnis abgelegt und an die Bußgeldbehörde zurückgeschickt.

Beide Personen wirkten damit zusammen, um die Sache so lange hinauszuzögern, bis die Geschwindigkeitsüberschreitung gegen den tatsächlichen Fahrer verjährt war (Verjährungsfrist drei Monate). Beide Personen wurden wegen der Straftat der falschen Verdächtigung zu Geldstrafen verurteilt, da sie bewusst zusammenwirkten, um die Bußgeldstelle in die Irre zu führen. Der Fahrer musste 40 Tagessätze zu je 70 Euro zahlen, der Arbeitskollege wegen Beihilfe 40 Tagessätze zu je 50 Euro.

Fazit

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem Geschäftsbetrieb, bei dem ein Firmenfahrzeug mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat. Oder jedenfalls ist der ermittelnden Behörde der Firmenangehörige oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige mit ihren jeweiligen Adressen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (VG Neustadt, Beschluss vom 22.1.2015, 3 L 22/15 NW).

Wichtig ist daher, dass der Zeugenfragebogen immer wahrheitsgemäß beantwortet und zurückgesendet wird.

Da der Fuhrparkverantwortliche zum Tatzeitpunkt selbst im Zweifel nicht dabei war, teilt er der Behörde mit, an wen das Firmenfahrzeug überlassen wurde. Aber nicht, wer es gefahren hat, wenn er dies nicht hundertprozentig weiß.

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