_ Teilt ein Versicherungsnehmer in Kenntnis seiner Anzeigepflicht seinem Kaskoversicherer einen Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem Unfallereignis mit, kann der Versicherer seine Entschädigungsleistung wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit verweigern. Die Wochenfrist in E.1.1.1 AKB 2015 läuft ab dem "Versicherungsfall", nicht erst ab Kenntnis des Versicherungsnehmers.
Durch die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises des Versicherungsnehmers wird dieser Einwochenfrist jedoch ein Stück weit an Schärfe genommen. Geringfügige Fristüberschreitungen lassen sich meist als unvorsätzliche Verspätungen darstellen. Bloße einfache Fahrlässigkeit schadet dem Versicherungsnehmer in der Regel nicht.
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.6.2017, Az. 20 U 42/17, Verkehrsrecht aktuell 2017, 192
- Ausgabe 12/2017 Seite 86 (235.2 KB, PDF)