_ Aus einem gefährlichen Verstoß gegen Vorschriften der StVO und Straßenverkehrspflichten kann nicht ohne Weiteres auf eine Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr geschlossen werden. Dies gilt zumindest so lange, wie eine Fehleinschätzung des Verkehrsteilnehmers vorliegt, die ein Augenblicksversagen darstellt.
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 8.8.2017, Az. 3 RV 25 Ss 606/17; NZV 2017, 494
- Ausgabe 12/2017 Seite 86 (235.2 KB, PDF)