Die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind Fuhrparkleitern gemeinhin bekannt. Wer Fahrzeuge betrieblich nutzt, muss – gemäß den dort vorgeschriebenen Pflichten – vier Elemente beachten. Das sind die Gefährdungsbeurteilung, die Einweisung, die Unterweisung und die Fahrzeugprüfung durch Sachkundige.
Der Bundesverband Fuhrparkmanagement (BVF) hat nun praktische Umsetzungsprobleme und Unklarheiten im Bereich angemieteter Fahrzeuge für Unternehmen bemängelt. "Die Verantwortung gegenüber den Nutzern lässt keine zwei Meinungen zu, auch wenn die Pflichten manchmal lästig sein mögen: Die Beachtung und Umsetzung ist wichtig, denn Sicherheit geht vor", sagte BVF-Geschäftsführer Axel Schäfer am Freitag in Mannheim. Arbeitgeber bräuchten zur Frage der Handhabung der UVV bei Mietfahrzeugen eine bundeseinheitliche Antwort. Der Verband habe deshalb bei der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung DGUV und der Berufsgenossenschaft BG Verkehr nachgefragt.
Die Problematik besteht laut Schäfer darin, dass Beschäftigte, die Geschäftsreisen durchführen, an Zielorten Mietfahrzeuge übernehmen, für die es weder eine Sachkundigenprüfung des Fahrzeuges auf Veranlassung oder durch den Arbeitgeber, noch eine Prüfung bezüglich der UVV oder eine erforderliche Einweisung seitens der Vermieter für die betreffenden Fahrzeuge gibt. "Es geht konkret und ausschließlich um Fahrzeuge, die von Autovermietern an Bahnhöfen, Flugplätzen, Hotels oder eigenen Vermietstationen bereitgehalten werden, bei denen es für den jeweiligen Arbeitgeber/Unternehmer bzw. durch den Verantwortlichen des Unternehmens vor der Übernahme durch den Mitarbeiter nicht möglich ist, das Fahrzeug anzuschauen oder zu prüfen", erklärte er.
Per Definition wird das Mietfahrzeug zum Arbeitsplatz – und die DGUV sieht ausdrücklich eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze vor. Folge: "Rechtliche Konsequenzen können dem Unternehmer drohen, obwohl ihm jede Möglichkeit der Inaugenscheinnahme des jeweiligen Fahrzeugs fehlt", erläuterte der Verbandsjurist und auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Peter Rindsfus. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die entsprechende DGUV-Vorschrift 70 keine Anwendung findet und Mietwagen wie dienstlich genutzte Privatautos behandelt werden. Dennoch liege auf der Hand, dass diese Mietfahrzeuge im Sinne eines Arbeitsmittels zu betrieblichen Zwecken verwendet werden, damit der Mitarbeiter seinen Termin vor Ort wahrnehmen kann. Dieser Widerspruch müsse geregelt werden.
Schließlich ist der Arbeitgeber weiter verpflichtet, die Arbeitsschutzgesetze einzuhalten, insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung und beispielsweise die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), also TRBS 1111 und TRBS 1151 und TRBS 2111. Rindsfus: "Hieraus ergibt sich eine Diskrepanz zwischen gesetzlichen Anforderungen an den Unternehmer/Arbeitgeber und seinen tatsächlichen Möglichkeiten."
Vorschrift ausweiten
Konkret ergibt sich für den Anwalt die Frage, um deren bundeseinheitliche Beantwortung nun die DGUV in einem Schreiben des BVF gebeten wurde: Welche Maßnahmen der UVV im Sinne der verschiedenen Vorschriften (DGUV, ArbSchG und BtrSichV) muss ein Arbeitgeber in Bezug auf die genannten auf einer Dienstreise kurzfristig genutzten Mietfahrzeugen ergreifen? "Als Fachverband möchten wir für Klarheit bei unseren Mitgliedern sorgen. Unser Vorschlag ist die genannte Ziffer 12 im Absatz 2, Paragraph 1 der DGUV-Vorschrift 70, in der ausdrücklich beschrieben ist, dass dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge von der Unfallverhütungsvorschrift nicht erfasst werden, auf Miet- und Carsharing-Fahrzeuge auszuweiten", betonte Schäfer. Dabei gehe der Verband davon aus, dass Vermieter gleichwertige Sicherheitsvorschriften einzuhalten hätten. (AF)