_ Die Berufsgenossenschaften sind als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle von Mitarbeitern zuständig. Gemäß § 15 Abs. 1 SGB VII können die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen als Unfallversicherungsträger unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Unfallverhütungsvorschriften (UVV) erlassen. Liegen Verstöße gegen ebendiese vor - das heißt kann zum Beispiel der Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Sachkundigenprüfung der Ein- und Unterweisung nicht geführt werden -, können die Berufsgenossenschaften die Versicherungsleistung verweigern. Dies bedeutet zum Beispiel keine Spezialklinik der Berufsgenossenschaft und keine freien Hilfsmittel, keine Verletztenrente oder deutlich geminderte Hinterbliebenenrenten. Wurden bereits Leistungen gewährt, kann die Berufsgenossenschaft Regress vom Unternehmen fordern. Im Fall der vorherigen Ablehnung kann dies auch der Mitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber tun. Ebenso drohen bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften Bußgelder von bis zu 10.000 Euro gemäß § 58 DGUV Vorschrift 70 i.V.m. § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
Nicht nur Bußgelder
Die im Fuhrpark einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sind unverkennbar auf die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten im Straßenverkehr ausgelegt. Es finden sich aber auch diverse Schnittstellen zur Straßenverkehrssicherheit im Allgemeinen und Speziellen. Es können daher auch zivil-, versicherungs- und strafrechtliche Folgen drohen. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, kann der Haftpflichtoder auch Kaskoversicherer bei einem unfallkausalen UVV-Verstoß, beispielsweise durch ein im Sichtfeld des Fahrers angebrachtes mobiles Navigationsgerät, eine Mithaftung einwenden und Schadenersatz- beziehungsweise Leistungskürzungen vornehmen. Kommt es infolge von Verstößen zu Verletzten oder Getöteten, drohen auch strafrechtliche Konsequenzen im Sinne von fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB oder gar fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB. Ferner sei auch der Eintrag ins Gewerbezentralregister gemäß § 149 GewO genannt.
Mitarbeiter aufgepasst!
Aber nicht nur Fuhrparkverantwortliche, sondern auch Dienstwagenfahrer müssen sich an die Vorschriften halten. Als erstes Beispiel sei § 56 V UVV "Fahrzeuge" genannt, wonach eine Warnweste getragen werden muss, wenn "auf öffentlichen Straßen im Gefahrbereich des fließenden Verkehrs Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen durchgeführt" werden. Der Halter wiederum ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass in jedem gewerblich genutzten Fahrzeug bereits mindestens eine Warnweste vorhanden ist, welche die aktuellen Vorschriften entspricht (vergleich Durchführungsanweisung zu § 31 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70). Nicht zuletzt ist die DGUV Vorschrift 1 zu nennen, woraus sich auch gemäß §§ 15 ff. die Mitwirkungspflichten der Versicherten ergeben. Zum Beispiel dürften sich Versicherte nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können, da ihnen sonst im Extremfall sogar die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.8.2014 - 7 Sa 852/14).
Im Detail - Organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung
Eine Checkliste oder ein Maßnahmenkatalog zur Vermeidung von Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften können beinhalten:
- Einkauf und Bereitstellung von für den Einsatzzweck und Mitarbeiter geeigneten Fahrzeugen
- konkrete Gefährdungsbeurteilung
- geeignete Ausrüstung der Fahrzeuge für den Einsatzzweck
- Prüfung der Fahrzeuge
- Feststellung der Eignung der Fahrer
- Einweisung der Fahrer
- Unterweisung der Fahrer
- Schulung der Fahrer
- Ausgabe 08/2018 Seite 44 (83.7 KB, PDF)