_ Die Unfallverhütungsvorschriften basieren auf der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei der Arbeit zu beeinflussen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat diesbezüglich eine Vielzahl von Vorschriften erlassen. Unterhalb dieser Vorschriftenebene gibt es ein umfassendes Regelwerk (Regeln, Informationen und Grundsätze) zur Unterstützung der Unternehmer und Versicherten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten bei Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Die für Flottenmanager wichtigsten sind die DGUV-Vorschrift 1 nebst DGUV-Regel 100-001 und die DGUV-Vorschrift 70 nebst BGG 916. Die UVV regeln - allgemein gesprochen - die Pflichten der Sicherheit am Arbeitsplatz.
UVV für Fahrzeuge
Die DGUV-Vorschrift 70 - ehemals BGV D29, zuvor VBG 12 - ist eine Unfallverhütungsvorschrift speziell für Fahrzeuge. Für die Prüfung von Fahrzeugen bestehen darüber hinaus besondere Grundsätze, die wiederum in dem BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916) normiert sind.
Ausgangspunkt ist stets die Betriebssicherheit der Fahrzeuge, da diese als Arbeitsmittel gelten. Die UVV regeln die Pflichten der Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz - dazu gehört auch der Platz hinterm Steuer. Nach Abschnitt 1.3 zu § 1 Abs. 1 "Fahrzeuge als Arbeitsmittel" der Leitlinien gehören alle Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von den Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, zu den Arbeitsmitteln gemäß § 2 BetrSichV.
Hier ist es irrelevant, ob es sich um fest zugeordnete Dienstwagen oder um Poolfahrzeuge handelt. Für Transporter und Lkw gelten diese Vorschriften selbstverständlich ebenso. Ausgenommen sind explizit Privatfahrzeuge, auch wenn der Mitarbeiter zum Beispiel mit seinem eigenen Fahrzeug zu einem dienstlichen Termin fährt. Diese gelten nicht als vom Arbeitgeber bereitgestellt und gehören nicht zu den Arbeitsmitteln.
Die elementarste Pflicht - nach einer Gefährdungsbeurteilung - ist die Sachkundigenprüfung gemäß § 57 DUGV-Vorschrift 70. Hiernach hat jeder Unternehmer seine durch Mitarbeiter gewerblich genutzten Fahrzeuge bei Bedarf - mindestens jedoch einmal jährlich - durch eine befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
Verkehrs- und Arbeitssicherheit
Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes des Fahrzeuges ist bereits erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der StVZO vorliegt. Hier steht mithin der technische Teil im Vordergrund.
Hinzu kommt jedoch das entscheidende Element der Arbeitssicherheit. Diese gilt laut der Durchführungsanweisung als geprüft, wenn über eine vom Hersteller vorgeschriebene und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mängelfreies Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt, das die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (zum Beispiel in Bezug auf Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie der Einrichtungen zur Ladungssicherung) ausweist.
Zusätzlich zur fahrzeugtechnischen Prüfung kann die Prüfung von Aufbauten und Einrichtungen erforderlich sein, wenn dies durch Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift oder BG-Regel bestimmt ist. Hier steht die individuelle Sicherheit des Mitarbeiters im Vordergrund.
Dokumentation
Mindestens einmal im Jahr bedeutet hierbei nicht erst nach Ablauf von zwölf Monaten, sondern bereits vor erstmaligem Betrieb und Übergabe an den Mitarbeiter, damit dieser ein auf Arbeitssicherheit geprüftes Arbeitsmittel erhält. Ferner gilt auch hier die Dokumentationspflicht: Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Sachkundige sind aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung fachlich in der Lage, den arbeitssicheren Zustand eines Arbeitsmittels zu beurteilen. Voraussetzung ist, dass sie mit den Vorschriften, Regeln, der Technik et cetera vertraut sind.
- Ausgabe 06/2018 Seite 48 (98.7 KB, PDF)