_ Ein gelbes Blinklicht an einem Reinigungsfahrzeug bezieht sich nur auf die Gefahren, die direkt vom Fahrzeug selbst oder von den ausgeübten Arbeiten ausgehen. Eine "unklare Verkehrslage" im Sinne von § 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO wird durch ein gelbes Blinklicht allein nicht begründet, ebenso wenig Vorrechte nach der StVO. Ein von der rechten Fahrbahn auf den linken Fahrstreifen wechselndes Reinigungsfahrzeug muss dazu den Fahrtrichtungsanzeiger benutzen und überdies die hohen Anforderungen des § 9 Abs. 5 StVO (Abbiegen, Wenden) beachten.
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 4.4.2017, Az. I-1 U 125/16, DAR 2017, 463
- Ausgabe 10/2017 Seite 79 (136.2 KB, PDF)