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Falsch rum auf dem Radweg: Vorfahrt für "Geisterfahrer"

20.09.2017 14:58 Uhr
Falsch rum auf dem Radweg: Vorfahrt für "Geisterfahrer"
Ein Radfahrer behält sein Vorrecht gegenüber kreuzenden Fahrzeugen auch, wenn er den Radweg entgegen der Fahrtrichtung nutzt.
© Foto: ADAC

Den Radweg entgegen der Fahrtrichtung zu nutzen ist verboten. Das Vorfahrtsrecht bleibt jedoch erhalten.

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Ein Radfahrer behält sein Vorrecht gegenüber kreuzenden Fahrzeugen auch, wenn er den Radweg entgegen der Fahrtrichtung nutzt. Trotzdem kann er an einem Unfall die Mitschuld tragen, wie das Oberlandesgericht Hamm nun festgestellt hat.

In dem verhandelten Fall hatte eine Radfahrerin verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen genutzt. An einer Kreuzung war sie mit einem wartepflichtigen Auto zusammengestoßen und hatte sich schwer verletzt. Vor Gericht ging es nun unter anderem um die Höhe des Schadensersatzes.

Die Richter bezifferten die Mitschuld der Radfahrerin mit einem Drittel. Die Frau habe ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie den kombinierten Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren habe, obwohl dieser für eine Nutzung in ihrer Fahrtrichtung nicht mehr freigegeben gewesen sei. Allerdings muss sie sich eine Mitschuld anrechnen lassen, denn sie hätte trotz des ihr zustehenden Vorfahrtsrechts nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte sie wahrgenommen habe und ihr die Vorfahrt einräumen würde (Az.: 9 U 173/16). (sp-x)

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