_ Ist kein konkreter Mietzins vereinbart, jedoch von Entgeltlichkeit auszugehen, kann der ortsübliche Mietzins durch das Gericht geschätzt werden. Die ersparten Eigenkosten sind generell mit drei Prozent des ortsüblichen Mietzinses zu schätzen. Die Ortsüblichkeit der Mietwagen richtet sich nach der Schwacke-Liste. Kritikpunkte an dieser Liste können durch einen Abschlag von 17 Prozent Rechnung getragen werden.
AG Neustadt a. d. Aisch, Entscheidung vom 13.2.2016, Az. 2 C 145/16, Der Verkehrsanwalt 2017, 145
- Ausgabe 11/2017 Seite 76 (237.4 KB, PDF)