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Rettungswagen: Kein Martinshorn, kein Sonderrecht

19.10.2017 13:24 Uhr
Blaulicht
Wenn Rettungsfahrzeuge im Einsatz über rote Ampeln fahren, sollten die Sirene eingeschaltet sein.
© Foto: Patrick Seeger/dpa

Wenn Rettungswagen im Einsatz über rote Ampeln fahren, müssen sie die Sirene einschalten. Kommt es ohne akustisches Warnsignal zum Crash, trägt der Halter eine Mitschuld.

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Wenn Rettungswagenfahrer im Einsatz über eine rote Ampel fahren wollen, müssen sie neben Blaulicht auch das Martinshorn einschalten. Allein mit Blaulicht haben Einsatzfahrzeuge keine Sonderrechte. Provoziert der Rettungswagen ohne Sirene einen Unfall, kann dessen Halter in erheblichem Umfang haftbar gemacht werden. Darauf weist die Rechtsschutzversicherung D.A.S. hin.

Im vorliegenden Fall war ein Rettungswagen mit Blaulicht, jedoch ohne Sirene bei Rot in eine Kreuzung gefahren. Das nötigte einen Autofahrer zur Vollbremsung. Ein nachfolgender Fahrer konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr auf. Der Fahrer des hinteren Pkw forderte deshalb Schadenersatz vom Halter des Rettungswagens. Aus seiner Sicht hatte dieser den Unfall verursacht. Das Landgericht stufte die Mitschuld des Rettungswagenfahrers mit zehn Prozent allerdings sehr niedrig ein. Den Rest musste der Kläger tragen, weil er nach Ansicht der Richter keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Vordermann eingehalten hat.

Der Kläger ging deshalb in die nächste Instanz. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte in einem zweiten Urteil (Az. I-1 U 46/16) die Mitschuld des Rettungswagenfahrers auf 50 Prozent fest. Da der Rettungswagen nur mit Blaulicht in die Kreuzung einfuhr, mussten andere Verkehrsteilnehmer nicht Platz machen. Erst mit zusätzlicher Sirene hat das Einsatzfahrzeug Sonderrechte und wäre zudem aufgrund eines besser wahrnehmbaren Warnsignals der Auffahrunfall möglicherweise vermeidbar gewesen. Der Kläger muss dennoch die Hälfte der Schadens selber tragen, weil auch die zweite Instanz der Sicherheitsabstand zum Vordermann als zu gering einstufte. (sp-x)

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