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Rotlichtverstoß am Bahnübergang: Keine Gefahr bei öffnender Schranke

09.10.2017 09:11 Uhr
Rotlichtverstoß am Bahnübergang: Keine Gefahr bei öffnender Schranke
Bei rotem Blinklicht darf man nicht über den Bahnübergang fahren. Die Frage ist nur: Wie hart wird ein Verstoß bestraft?
© Foto: lagom/Fotolia

Wenn sich die Schranke am Bahnübergang öffnet, kommt kein Zug mehr. Bei rotem Blinklicht darf man trotzdem nicht weiterfahren.

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Für einen Rotlichtverstoß an einem beschrankten Bahnübergang gibt es kein Fahrverbot. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt hervor. In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer nach dem Öffnen der Schranken die Gleise überquert, obwohl das rote Blinklicht noch nicht erloschen war. Das zuständige Amtsgericht verhängte daraufhin eine Geldbuße von 240 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot.

Das OLG hingegen urteilte milder: Die Schranken an einem Bahnübergang würden sich erst zu öffnen beginnen, wenn in absehbarer Zeit kein weiterer Zug durchfahre. Anders als bei einem unbeschrankten Bahnübergang bestehe ab diesem Moment keine Kollisionsgefahr mehr. Um einen Rotlichtverstoß handelt es sich aber nichtsdestotrotz, weshalb der Fahrer 80 Euro zahlen muss (Az.: 2 Ws 6/17). (sp-x)

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