Für einen Rotlichtverstoß an einem beschrankten Bahnübergang gibt es kein Fahrverbot. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt hervor. In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer nach dem Öffnen der Schranken die Gleise überquert, obwohl das rote Blinklicht noch nicht erloschen war. Das zuständige Amtsgericht verhängte daraufhin eine Geldbuße von 240 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot.
Das OLG hingegen urteilte milder: Die Schranken an einem Bahnübergang würden sich erst zu öffnen beginnen, wenn in absehbarer Zeit kein weiterer Zug durchfahre. Anders als bei einem unbeschrankten Bahnübergang bestehe ab diesem Moment keine Kollisionsgefahr mehr. Um einen Rotlichtverstoß handelt es sich aber nichtsdestotrotz, weshalb der Fahrer 80 Euro zahlen muss (Az.: 2 Ws 6/17). (sp-x)