_ Die Verpflichtung zur Aushändigung des Fahrtenbuchs dient allein der Vollzugskontrolle einer angeordneten Fahrtenbuchauflage. Sie stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbeschuldigungsfreiheit dar. Da die Fahrtenbuchauflage nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit höherrangigem Recht und dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit vereinbar ist, gilt dies denknotwendig auch für die Kontrolle der Einhaltung der Fahrtenbuchauflage.
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2016, Az. OVG 1 N 31.15, Der Verkehrsanwalt (DV) 2017, 109
- Ausgabe 09/2017 Seite 69 (153.8 KB, PDF)