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Elektromobilität: Verhaltene Impulse

23.08.2016 14:00 Uhr
Flottenkunden haben Elektroautos bei der Anschaffung nicht im Blick. Daran hat die neue Kaufprämie bislang nichts geändert.
© Foto: Jan Woitas/dpa Zentralbild/Picture Alliance

Die Anreize des Förderprogramms halten sich für gewerbliche Kunden aus umsatzsteuerlicher und auch aus einkommensteuerrechtlicher Sicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Grenzen.

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_ Bis Mitte Juli waren noch keine tausend Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn für die 4.000 Euro beim Kauf von Elektroautos oder Brennstoffzellenfahrzeugen respektive für die 3.000 Euro beim Erwerb von Plug-in-Hybriden eingegangen. Nur etwa ein Drittel davon kamen von gewerblichen Kunden. Gründe für die geringe Nachfrage der Unternehmer scheinen unter anderem die Antworten zu liefern, die das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und das BAFA auf die Fragen nach den umsatzsteuerlichen und auch einkommensteuerlichen Wirkungen sowie der Handhabung der Anträge gibt.

Grundregeln der Förderung

Da die Finanzierung des Umweltbonus grundsätzlich zur Hälfte durch die Automobilhersteller und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss getragen wird, gilt Folgendes für die umsatzsteuerliche Behandlung. Das BMF holt dazu in einer Anfrage weiter aus und erläutert, dass der Bundesanteil am Umweltbonus (Festbetragsfinanzierung) als nicht rückzahlbarer Zuschuss 2.000 Euro für ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nummer 3.1 der "Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 29. Juni 2016" betrage oder für ein anderes Fahrzeug, welches diesen gemäß Nummer 3.2 dieser Richtlinie gleichgestellt worden sei.

Daneben belaufe sich der Bundesanteil am Umweltbonus auf 1.500 Euro für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug gemäß Nummer 3.1 dieser Richtlinie oder für ein anderes Fahrzeug, das diesem gemäß Nummer 3.2 dieser Richtlinie gleichgestellt wurde.

Umsatzsteuerliche Vorgaben

"Bei dem vom Bund gewährten Umweltbonus zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge handelt es sich um einen echten, nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss. Die Auszahlung des Umweltbonus Bund erfolgt nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen durch die Bewilligungsbehörde BAFA grundsätzlich direkt an den Zuwendungsempfänger", so das BMF. Und weiter: "Zur Sicherung des Eigenbeitrags der Automobilindustrie wird der Bundesanteil des Umweltbonus allerdings nur gezahlt, wenn der Netto-Kaufpreis (exkl. MwSt.) für den Endkunden um mindestens 2.000 Euro bei rein elektrischen Fahrzeugen und bei Brennstoffzellenfahrzeugen oder um mindestens 1.500 Euro für Hybridelektrofahrzeuge unterhalb des ausgewiesenen Netto-Listenpreises des Basismodells liegt." Demzufolge wirke sich der Umweltbonus der Industrie auf das vom Endkunden zu zahlende Entgelt aus. Dies prüft das BAFA.

Der Umsatz werde gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) nach diesem Entgelt bemessen. Entgelt ist gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (siehe Beispiel "Herstelleranteil - Umsatzsteuerliche Behandlung").

Das BMF betont zudem: "Da der Umweltbonus des Bundes nicht der Umsatzsteuer unterliegt, steht einem Unternehmer hieraus auch kein Vorsteuerabzug zu. Sind die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllt, ist ein Unternehmer allerdings aus dem Erwerb des Fahrzeugs zum Vorsteuerabzug berechtigt (im dargestellten Beispiel: 9.120 Euro).

Abtretung an Leasinggeber

Da die Förderung stets an den Zuwendungsempfänger direkt geht, ist auch geregelt, wer die E-Auto-Prämie bekommt, wenn die Fahrzeuge geleast werden. Das BAFA schreibt dazu: "Im Falle von privatem Leasing wird der Bundesanteil am Umweltbonus an den Leasingnehmer ausgezahlt. Gewerbliche Leasingnehmer können den Anspruch auf Zahlung des Bundesanteils am Umweltbonus an den Leasinggeber oder Händler abtreten." Der Antragsteller (Leasingnehmer) könne die Zahlung aber auch selbst vereinnahmen. "Zudem ist der Anteil des Herstellers im Kaufoder Leasingvertrag auszuweisen. Er mindert dadurch unmittelbar den Kaufpreis (Netto-Listenpreis), eventuell die Höhe der Leasingrate", so das BAFA.

Fehlende Wirkung auf Einkommensteuer

Wirkt sich die Prämie auf die Versteuerung des förderfähigen Fahrzeugs auch auf Seiten der Arbeitnehmer nach der Ein-Prozent-Regelung mindernd aus? Dazu das BMF: "Auf die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Entnahme/des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung hat der Umweltbonus keine Auswirkung." Bemessungsgrundlage ist und bleibt nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG der Bruttolistenpreis. Dieser mindere sich aber für E- und Hybridelektrofahrzeuge in Höhe der pauschalen Minderungsbeträge nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz EStG - sogenannter Nachteilsausgleich.

Hierdurch soll die Besteuerung der Entnahme/des geldwerten Vorteils von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen mit Fahrzeugen mit herkömmlichen Antrieben gleichgestellt werden. Für in 2016 angeschaffte Fahrzeuge beträgt dieser Minderungsbetrag 350 Euro pro Kilowattstunde (kWh) der Batteriekapazität, höchstens jedoch 8.500 Euro.

Berechnung des Nachteilsausgleichs

Auf die Frage, wie die Bemessung der Ein-Prozent-Regelung bei Anwendung des sogenannten Nachteilsausgleichs aussieht und ob sich hier im Zuge des Förderprogramms noch etwas verändert, verweist das BMF auf das BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835), in dem diverse Beispiele enthalten sind (siehe hier auch "Grundfall in Anwendung für 2016"). Der Nachteilsausgleich sei ab dem 1. Januar 2013 für vor dem 1. Januar 2023 angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden. Eine neue oder erweiterte Regelung in diesem Feld ist somit nicht vorhanden und scheint auch nicht zu kommen.

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