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DGUV: Jährliche Pflichten

29.06.2017 06:00 Uhr
UVV-Prüfung: Neben der Verkehrssicherheit müssen gewerbliche genutzte Fahrzeuge auch den Anfoderungen der Arbeitssicherheit entsprechen.
© Foto: Industrieblick/stock.adobe.com

Steht bei der UVV-Prüfung die Sicherheit des Arbeitsmittels im Vordergrund, zielt die Unterweisung auf den Faktor Mensch ab. Erst das Zusammenspiel beider dient der Erhöhung der Sicherheit im Arbeitsalltag.

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_ Jeder Unternehmer hat alle seine gewerblich genutzten Fahrzeuge bei Bedarf - mindestens jedoch einmal jährlich - durch eine befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

Diese Pflicht ergibt sich aus der seit 1. Mai 2014 geltenden Vorschrift 70 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Unfallverhütungsvorschriften (UVV) "Fahrzeuge" (zuvor: § 57 Abs. 1 BGV D 29). Hinzu kommt die ebenfalls verpflichtende Unterweisung der Mitarbeiter.

Das Vorschriften- und Regelwerk der DGVU, dem Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, hat vor drei Jahren eine grundlegende Veränderung bei der Bezeichnung, Nummerierung und der inhaltlichen Zuordnung erfahren. Es ist aber möglich, in der DGVU- Datenbank gleichzeitig nach den alten und neuen Nummern zu suchen.

Wichtig ist an dieser Stelle, dass sich der Unternehmer darüber im Klaren sein muss, dass das Regelwerk der Berufsgenossenschaften als autonomes Satzungsrecht quasi Gesetzescharakter hat und daher geeignet ist, Rechtsbeziehungen zu gestalten, bis hin zur Möglichkeit, Schadensersatzansprüche und Regresse der Berufsgenossenschaften ihm gegenüber zu begründen.

Arbeitsplatz Auto

Damit soll sichergestellt werden, dass gewerblich genutzte Fahrzeuge neben der Verkehrssicherheit auch den Anforderungen der Arbeitssicherheit entsprechen, womit zugleich deutlich wird, dass die Anforderungen an die Arbeitssicherheit wesentlich weitreichender sind als die verkehrsrechtlichen Vorschriften. Bei den UVV steht die Sicherheit des Arbeitsplatzes "Auto", somit der Arbeitsschutz des Mitarbeiters bei der Nutzung seines Dienstwagens, im Vordergrund.

Diese grundlegende Erkenntnis hat sich in den letzten Jahren in den Unternehmen durchgesetzt, was allerdings noch keine Aussage über die jeweilige Umsetzung der Vorschriften in den einzelnen Unternehmen zulässt. Noch immer wird dieses Thema sehr unterschiedlich in den Unternehmen angegangen - in vielen Fällen leider auch nur ärgerlich belächelt. So lautet dann auch die am meisten gestellte Frage von Betriebsinhabern, aber auch von Fuhrparkverantwortlichen: Wie kann ich die unliebsame Aufgabe delegieren?

Zunächst obliegt die Gesamtverantwortung für die Sicherheit der gewerblich genutzten Fahrzeuge dem Unternehmer. Diese Personendefinition deckt sich häufig mit der des Kfz-Halters. Insoweit dürfte die Diskussion um die grundsätzliche Verantwortung in heutigen Zeiten eigentlich beendet sein. Zur Überwachung und Durchführung etwaiger Prüftermine kann der Unternehmer sich allerdings anderer Personen, in der Regel eines Fuhrparkleiters, bedienen. Damit ist der Unternehmer respektive Halter der Fahrzeuge jedoch nicht seinen Überwachungs- und Auswahlpflichten in Bezug auf den Fuhrparkleiter enthoben.

Befähigte Person

Auch die Frage, was genau die befähigte Person (nach alter Vorschrift § 57 Abs. 1 BGV D 29: der Sachkundige) denn alles im Hinblick auf die Arbeitsplatzsicherheit des Dienstwagens zu unternehmen hat, ist in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher Publikationen und Sachvorträge gewesen. Selten ist in einer Branche so viel Aufwand für die Implementierung eines Prüfinstrumentariums aufgewendet worden, das im Zweifel auch der kritischen Beurteilung durch die Berufsgenossenschaften standhält. Man kann schon von einem eigenen Markt mit zumeist selbsternannten Experten, Instruktoren und Trainern sprechen.

Auf den Kern der Aufgabe reduziert hat der Sachkundige regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfungen durchzuführen. Wenn dies nicht ausreichend erscheint, muss er weitere Prüfungen vornehmen. An dieser Stelle kommen auch die großen Prüfinstitutionen wie TÜV und Dekra ins Spiel, die - ebenso wie Fachwerkstätten - entsprechende Leistungen anbieten. Die nach DGUV Vorschrift 1 - DGUV Vorschrift 70 vorgeschriebenen jährlichen Prüfungen können auch durch beauftragte Fremdfirmen durchgeführt werden.

Themen der Prüfung

Auch an dieser Stelle kann man die Erfordernisse auf ihren wesentlichen Kern reduzieren und wird feststellen, dass die Inhalte und Themen der UVV-Prüfung kein Hexenwerk sind. Folgende Prüfaspekte sind bei der UVV-Prüfung gewerblicher Kraftfahrzeuge zu beachten:

- Verkehrssicherheit

- Ladungssicherheit

- alle beweglichen An- und Aufbauteile

- Warnkleidung

- Verbandskasten

- Warndreieck

- Anweisungen

Hinzu kommt auch das Erfordernis, zu überwachen, dass eine jeweils gültige Fahrerlaubnis bei Nutzung von Dienstwagen und Firmenfahrzeugen vorhanden ist.

Es erscheint nachvollziehbar, dass sich der konkrete Umfang der Prüfungen an den betrieblichen Umständen des Einzelfalles auszurichten hat und dass er sich auch an den unterjährig festgestellten, sich mitunter erheblich verändernden Gefährdungspotentialen zu orientieren hat.

Das Ganze bedarf einer systematischen Dokumentation im Unternehmen, die sicherstellt, dass der vom Sachkundigen unterzeichnete jährliche Prüfbericht als geeigneter Nachweis der Durchführung aufgehoben wird.

Wer sich über diese grundsätzliche Systematik mehr und ausführlich informieren möchte, kann im Internet unter den Stichwörtern UVV, BGV D 29 oder DGUV V 70 suchen. Dort erhält er dann neben den Regelwerken auch zahlreiche erläuternde Kommentierungen und Praxistipps.

Jährliche Unterweisung

Die Thematik der UVV-Prüfung kann jedoch nicht ohne ihren unmittelbaren Zusammenhang mit der - ebenfalls zwingend jährlich durchzuführenden - Unterweisung gesehen werden. § 35 DGUV V 70 (früher BGV D 29) regelt, dass der Arbeitgeber mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte (Mitarbeiter) beschäftigen darf, die im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm gegenüber nachgewiesen haben.

Eine zentrale Vorschrift ist § 9 der Arbeitssicherheitsverordnung und die immer wieder diskutierte Frage, ob vom Arbeitnehmer benutzte Dienstfahrzeuge unter den Begriff der "Arbeitsmittel" fallen. Diese Frage ist bereits seit Jahren vom Länderausschuss für Arbeitssicherheit und Sicherheitstechnik in seinen Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung eindeutig geklärt: Nach Abschnitt 1.3 zu § 1 Abs. 1"Fahrzeuge als Arbeitsmittel" der Leitlinien gehören alle Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von den Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, zu den Arbeitsmitteln. Der klassische (vom Unternehmer geleaste) Dienstwagen unterliegt damit als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung der jährlichen betrieblichen Unterweisungspflicht.

Ausgenommen sind nur Privatfahrzeuge und dienstlich anerkannte Fahrzeuge. Diese gelten nicht als vom Arbeitgeber bereitgestellt und gehören damit nicht zu den Arbeitsmitteln im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.

Die jährliche Unterweisung aller Fahrer in den Arbeitsschutz über die Nutzung von Dienstwagen ist für Arbeitgeber verpflichtend und hat klare rechtliche Grundlagen (Richtline 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit).

Gemäß Abschnitt I, Art. 6 (Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers) ist der Arbeitgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer verantwortlich und muss alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung der berufsbedingten Gefahren treffen. Er muss die erforderlichen Mittel für Information und Unterweisung der Arbeitnehmer bereitstellen.

Zu den Unterweisungsinhalten finden sich in § 4 Abs. 1 BGR A1 folgende Angaben: Die Unterweisung hat mindestens zu umfassen:

- die konkreten, arbeitsbezogenen Gefährdungen,

- die von den Versicherten zu beachtenden Schutzmaßnahmen,

- die getroffenen Schutz- und Notfallmaßnahmen und

- die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln.

Ebenso wie die jährliche UVV-Prüfung muss auch die jährliche Unterweisung dokumentiert werden. Die schriftliche und von allen Unterwiesenen und Unterweisenden unterschriebene Dokumentation ist für den Unternehmer der Nachweis, dass er seiner Unterweisungspflicht nachgekommen ist.

Da die meisten Mitarbeiter eines Unternehmens auch privat am Straßenverkehr teilnehmen, sollte die Sicherheit am Arbeitsplatz "Auto" eigentlich großes Interesse wecken. Die Themen der Unterweisung sind vielfältig: Fragen der Fahrerlaubnis, Versicherungsschutz auf Dienstfahrten und Arbeitswegen, Fahrgemeinschaften, Sicherheitsausstattungen am und im Fahrzeug (zum Beispiel Warnwesten und deren Benutzung), Ladungssicherung, Arbeitszeitregelungen, aber auch Verkehrsregeln und Fahrverhalten etc. Die Berufsgenossenschaften geben hier - auch im Internet - Hilfestellung und arbeiten überdies mit dem Deutschen Verkehrsrat (DVR) zusammen, sodass von dort auch Unterstützung bei der Unterweisung und entsprechenden Inhalten möglich ist.

Unterjährige Gründe

Unterjährige Anlässe für weitere Unterweisungen sind beispielsweise die Einstellung neuer oder die Umsetzung bestehender Mitarbeiter, Änderungen der Tätigkeit, aber auch aktuelle Gründe wie etwa Unfälle im Unternehmen sowie schlichte Rückfragen der Belegschaft.

Dem zuvor Gesagten ist die enge Verzahnung von jährlicher UVV-Prüfung und ebenfalls jährlicher Unterweisung zu entnehmen. Während bei der UVV-Prüfung die Sicherheit des Arbeitsmittels im Vordergrund steht, zielt die Unterweisung auf den Faktor Mensch und stellt die Vermeidung von Gefahren durch richtiges Verhalten am Arbeitsplatz in den Vordergrund. Erst das Zusammenspiel beider Instrumentarien dient der Erhöhung der Sicherheit im Arbeitsalltag.

So verstanden und sinnvoll umgesetzt ist Arbeitsplatzsicherheit mehr als ein lästiges, die Arbeitsabläufe störendes satzungsmäßig sanktioniertes Ritual.

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