_ Wenn Regenwasser unmittelbar in das Fahrzeuginnere gelangt, ohne zuvor zu einer Überflutung des umliegenden Geländes geführt zu haben, handelt es sich bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch auch im Versicherungsrecht nicht um eine Überschwemmung. Über A.2.2.3. der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) war das betroffene Fahrzeug gegen die "unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen oder Muren auf das Fahrzeug" versichert.
KG Berlin, Entscheidung vom 1.7.2016, Az. 6 U 71/16, r+s 2017, 347
- Ausgabe 01/02/2018 Seite 54 (249.4 KB, PDF)