Lässt die Polizei ein falsch geparktes Auto abschleppen, muss die Maßnahme verhältnismäßig sein – das wäre sie nicht, wenn sich der Fahrer in Rufweite befindet. Liegt eine Visitenkarte hinter der Scheibe, müssen die Beamten aber keine weiteren Nachforschungen anstellen, hat der Verwaltungsgerichtshof München entschieden.
Der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs hatte die Visitenkarte seiner Frau hinterlegt, deren Anwaltskanzlei sich in der Nähe befand. Die Richter am Verwaltungsgerichtshof gaben der Vorinstanz Recht: Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, dass eine Nachforschungspflicht der Polizei nur dann besteht, "wenn mit dem Hinweis auf den Aufenthalt beziehungsweise die Erreichbarkeit des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellorts des Fahrzeugs auch gleichzeitig erkennbar wird, dass sich der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort befindet."
Das Argument des Fahrzeughalters, es sei offensichtlich, dass unter den auf der Visitenkarte angegebenen Kontaktdaten jemand zu erreichen sei, der das Auto wegfahren könne, ließen die Richter nicht gelten. Sei nur eine Rufnummer hinterlassen, könnte der Polizist nicht erkennen, ob und wann der Fahrer erscheint und wie lange die Verkehrsbehinderung durch das geparkte Auto noch anhalten wird. Nur wenn der Bedienstete weiß beziehungsweise wissen kann, dass die verantwortliche Person die Störung in Kürze selbst beseitigen wird, ist die Abschleppanordnung unverhältnismäßig, heißt es in dem Urteil (Az. 10 ZB 17.1912). (sp-x)