Wer einem Unfallfahrer hilft, zu fliehen, macht sich ebenfalls strafbar. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe gilt das auch, wenn der Helfer nicht selbst am Unfallort ist und den Flüchtigen erst später unterstützt – zum Beispiel, indem er ihn aus einem Versteck abholt.
Der in einem anderen Verfahren verurteilte Unfallfahrer – ein Polizeibeamter – hatte alkoholisiert einen Unfall verursacht, bei dem ein Motorradfahrer ums Leben gekommen war. Nach seiner Flucht von der Unfallstelle hatte er aus einem Versteck in einem Gebüsch einen Kollegen angerufen, der mit einem anderen Kollegen verabredete, den Flüchtigen abzuholen. Dadurch stellte sich der Unfallfahrer erst Stunden später der Polizei, als die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht mehr nachzuweisen war.
Das zuvor urteilende Amtsgericht hatte die beiden Helfer vom Vorwurf der Beihilfe zur Unfallflucht und versuchter Strafvereitelung freigesprochen, weil es keinen direkten Zusammenhang zwischen Fahrerflucht und ihrer späteren Unterstützung sah. Dem widersprach das OLG: Nach Ansicht der Richter war das strafbewehrte "sich Entfernen vom Unfallort" erst beendet, nachdem der Unfallfahrer abgeholt wurde und in der Wohnung eines der Helfer angekommen war. Der andere Kollege war zudem zwischenzeitlich von der Polizei befragt worden und hatte wahrheitswidrig angegeben, er wisse nicht, wo der Flüchtige sei.
Beides werteten die Richter als strafbare Beihilfe zur Fahrerflucht. Zudem hätten mit ihrer Unterstützung wissentlich die Bestrafung des Täters zu vereiteln versucht. Als Polizeibeamte wussten die beiden, dass mit dem Verbergen ihres Kollegen und des mit dem Verstreichen der Zeit einhergehenden Abbaus des Blutalkoholwerts eine Aufdeckung der Trunkenheit als Unfallursache vereitelt werden würde, heißt es in einer Gerichtsmitteilung (Az.: 2 Rv 10 Ss 581/16). (sp-x)