_ Wird ein Fahrzeug sachwidrig repariert und tritt als Folge dessen ein weiterer Schaden auf, kann im sogenannten "Freibeweisverfahren", also ohne Begutachtung durch einen Sachverständigen, nach § 287 ZPO durch den Richter beurteilt werden, ob der Schaden auf der sachwidrigen Reparatur beruht. Ausreichend dafür ist, dass zur Überzeugung des Gerichts (kraft eigenen Sachverstands) feststeht, dass eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für eine Ursächlichkeit der Reparatur an dem eingetretenen Schaden spricht.
LG Gießen, Entscheidung vom 15.6.2016, Az. 2 O 349/14, DAR 2017, 525
- Ausgabe 12/2017 Seite 86 (235.2 KB, PDF)