_ Wer auf einer Vorfahrtstraße vom Fahrbahnrand anfährt, hat auch Vorfahrt gegenüber einem aus einer wartepflichtigen Straße Einbiegenden - selbst dann, wenn er sich noch nicht vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat. Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 StVO soll den zügigen Verkehr auf den Vorfahrtstraßen sicherstellen und damit durch klare und sichere Verkehrsregeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Grundsätzlich sind dabei alle Fahrzeuge auf der Vorfahrtstraße gegenüber dem Verkehr aus untergeordneten Straßen bevorrechtigt.
Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Fahrbahnbreite, einschließlich neben der Fahrbahn liegender Radwege oder Parkstreifen. Die führt aus Unkenntnis dieser Regel mitunter zu gefährlichen Situationen, wenn beispielsweise ein Fahrzeuglenker im Bereich einer einmündenden untergeordneten Straße überholt und dabei im Einmündungsbereich noch auf der entgegenkommenden Fahrbahn fährt. Der Überholende hat auch bezogen auf die Gegenfahrbahn Vorfahrt.
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.5.2017, Az. 13 S 4/17
- Ausgabe 10/2017 Seite 79 (136.2 KB, PDF)