_ Für die Abgrenzung zwischen einem haftungsprivilegierten innerbetrieblichen "Betriebswegeunfall" und einem nicht haftungsprivilegierten "Wegeunfall" ist darauf abzustellen, ob sich der Unfall auf dem Betriebsgelände oder außerhalb dessen zugetragen hat. Auch ein außerhalb der Werkstore gelegener Betriebsparkplatz gehört zum Betriebsgelände, wenn dieser nur für Betriebsangehörige bestimmt ist.
LG Erfurt, Entscheidung vom 7.10.2016, Az. 9 O 1039/11, NZV 2017, 439
- Ausgabe 11/2017 Seite 76 (237.4 KB, PDF)