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Wenn Mitarbeiter Verträge signieren

01.09.2016 06:00 Uhr
Wenn Mitarbeiter Verträge signieren

Oft mieten nach einem Unfall nicht die Fuhrparkmanager, sondern die Fahrer selbst einen Unfallersatzwagen an. Das führt regelmäßig zum Streit mit dem eintrittspflichtigen Versicherer.

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_ Das A und O im Fuhrpark ist der Erhalt der Mobilität. Insofern hat nach Verkehrsunfällen die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges oberste Priorität, damit der Mitarbeiter während der Ausfalldauer des verunfallten Wagens nicht ohne Fahrzeug ist. Doch im Anschluss kommt oft das böse Erwachen, nämlich wenn der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer nicht die gesamten entstandenen Mietwagenkosten erstattet.

Den günstigsten Preis

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind die Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, zu ersetzen. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11).

Der Versicherer kann darlegen und muss es auch beweisen, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen anderer Vermieter hätte angemietet werden können und die Preise unter dem Betrag lagen, der als Schaden bereits entstanden ist. Hier wird von der Rechtsprechung zumeist auf sogenannte Schätzlisten verwiesen: der Schwacke- Mietpreisspiegel, die Fraunhofer-Liste oder dogmatisch - in meinen Augen nicht korrekt - ein Mittelwert zwischen beiden, die sogenannte "Fracke".

Berechtigung des Mitarbeiters

Regelmäßig erlebt man den Fall, dass nicht das Fuhrparkmanagement, sondern der Fahrer selbst ein Mietfahrzeug anmietet und folglich auch den Mietvertrag unterzeichnet. Bereits hier hat man dann das Problem, dass oftmals kein Preisvergleich stattgefunden hat. Ebenso ist es eine neue Taktik der Versicherer zu behaupten, dass der Mitarbeiter gar nicht berechtigt gewesen sei, für den Arbeitgeber Verträge abzuschließen, die Mietwagenrechnung daher unberechtigt sei, mit der Folge, dass die Firma gar keinen Schaden habe. Doch hier hat die Rechtsprechung einen Riegel vorgeschoben, denn (spätestens) mit der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Vermieter kann eine Genehmigung des Vertrages angenommen werden (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 28.04.2016, Az. 122 C 3090/14).

Insoweit kann offen bleiben, ob der Mitarbeiter eine entsprechende Vertretungsvollmacht hatte. Die Folge: Der Versicherer muss die Mietwagenkosten zahlen, im Streit steht dennoch die Höhe der Mietwagenkosten, wenn der Tagessatz überhöht war.

Praxistipp

Geben Sie dem Mitarbeiter eine Anweisung zum Verhalten nach Verkehrsunfällen mit an die Hand oder regeln Sie bereits im Dienstwagenüberlassungsvertrag, dass der Auftrag für Mietwagen, Reparatur und Sachverständige nur durch den Arbeitgeber erteilt wird.

Exkurs: Preise beim Abschleppen

Anders ist die Rechtslage beim Abschleppauftrag, denn hier steht die rasche Räumung der Unfallstelle im Vordergrund. Auch wenn hier regelmäßig die Abschleppkosten ebenfalls mittels Prüfbericht gekürzt werden, lohnt es sich, am Ball zu bleiben. In solch einer Eil- und Notsituation einen Preisvergleich zu verlangen, überspannt die Anforderungen an den Geschädigten (vgl. AG Stade, Urteil vom 10.01.2012, Az. 61 C 946/11, und auch OLG Celle, Urteil vom 9.10.2013, Az. 14 U 55/13).

Inka Pichler-GieserRechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht, Partnerin der Kanzlei Kasten & Pichler in Wiesbaden

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