_ Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles kann bei vorliegenden Vorschäden grundsätzlich den aktuellen Schaden in vollem Umfang ersetzt verlangen, wenn er nachweist, dass der Vorschaden zuvor vollumfänglich behoben wurde. Etwas anderes gilt für diejenigen Schäden, die von dem Schadensereignis überhaupt nicht betroffen waren. Hierfür ist ein Vortrag des Geschädigten notwendig, der dem Gericht eine Feststellung darüber erlaubt, welche der im Streit befindlichen Schadenpositionen nicht von dem Vorschadensereignis berührt gewesen sein können. Nach Ansicht des Gerichts - und auch der überwiegenden Meinung in der übrigen Rechtsprechung - hat im Fall von unstreitigen Vorschäden des aktuell streitgegenständlichen Unfallgeschehens der Geschädigte darzulegen, dass jene mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Eintritt des neuen Schadenfalles fachgerecht beseitigt wurden.
Sogar dann, wenn die aktuell geltend gemachten Schäden mit dem behaupteten Unfallgeschehen kompatibel sind, kann der Geschädigte keinen (vollen) Ersatz verlangen, wenn nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Vorschäden im Bereich der Schadenstelle vor dem neuen Schadenfall fachgerecht beseitigt wurden.
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 29.9.2015, Az. 4 O 868/12, DAR 2016, 140
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