_ Ein Versicherungsnehmer, dessen Fahrzeug bereits einen Vorschaden erlitten hat, muss bei einem erneuten Schaden in einer Waschanlage beweisen, dass der gesamte, jetzt geltend gemachte Schaden auf den aktuellen Versicherungsfall zurückzuführen ist. Dies erfordert ein selbstständiges Tätigwerden gegenüber der Versicherung im Zusammenhang mit der Aufklärung des Hergangs und der Vorschäden.
Ziffer E.1.3. AKB verpflichtet den Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles dazu, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann, insbesondere Fragen zum Hergang wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Selbst wenn die Versicherung außergerichtlich nicht ausdrücklich nach Vorschäden gefragt hat, muss der Versicherungsnehmer bereits vorhandene Beschädigungen von sich aus offenbaren.
AG Mönchengladbach - Reydt, Entscheidung vom 14.1.2016, Az. 11 C 130/14, zfs 2016, 275
- Ausgabe 07/2016 Seite 76 (216.7 KB, PDF)