_ Ein erstinstanzliches Klageverfahren, das eine relativ einfache Verkehrssache betrifft, ist dann als unangemessen lang anzusehen, wenn es von der Klageeinreichung bis zum Urteil mehr als zwölf Monate dauert. Auf ein pflichtwidriges Verhalten der Richter kommt es für die Frage der (un-)angemessenen Verfahrensdauer nicht an. Daher kann sich der Staat in einem darauf gerichteten Schadensersatzstreit nicht auf eine chronische Überlastung des Gerichts oder auf eine angespannte Personalsituation berufen.
KG, Entscheidung vom 29.1.2016, Az. 7 EK 12/15, DAR 2016, 205
- Ausgabe 06/2016 Seite 70 (244.1 KB, PDF)