Beim Bilden einer Rettungsgasse müssen Autofahrer besondere Vorsicht walten lassen. Denn Einsatzfahrzeuge können sich nicht nur auf der vermuteten Spur nähern, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt klar wird (Az.: 1 U 248/13).
In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer beim Bilden der Rettungsgasse auf den Seitenstreifen der Autobahn geraten und dort mit einem Polizeiwagen kollidiert, der lediglich mit Blaulicht, nicht aber mit Martinshorn unterwegs war. Der Fahrer klagte daraufhin auf Schadenersatz; der Einsatzwagen hätte die vorhandene Rettungsgasse nutzen müssen.
Die Richter wiesen die Klage ab. Die Nutzung des Seitenstreifens ist demnach durch die Sonderrechte für Einsatzfahrzeuge in der Straßenverkehrsordnung gedeckt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob sich bereits eine Rettungsgasse gebildet hat. Darüber hinaus reicht laut StVO bei Einsatzfahrten auch blaues Blinklicht allein. Der klagende Autofahrer haftet daher allein für die Unfallschäden. (sp-x)