Ein bestohlener Pkw-Halter muss seiner Kfz-Versicherung gegenüber korrekte Angaben zur Laufleistung machen. Hat er bewusst einen niedrigeren Kilometerstand angegeben, muss die Versicherung gar nichts zahlen.
Denn in einem solchen Fall kann dem Bestohlenen Arglist vorgeworfen werden, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Die Rechtsexperten verweisen auf Urteile des Kammergerichts Berlin, bei denen die Betroffenen aufgrund von Falschangaben auf dem kompletten Diebstahlschaden sitzen blieben.
In einem Fall (Az: 6 U 194/12) hatte der Bestohlene beispielsweise eine Laufleistung von 33.000 Kilometern angegeben. Diesen Kilometerstand hatte er jedoch bereits bei einem Unfall ein Jahr zuvor genannt. Da er monatlich rund 1.000 bis 1.500 Kilometer fuhr, wurde seine Falschangabe schnell offensichtlich.
Der Bestohlene ist verpflichtet, alles zur Aufklärung des Schadensfalles beizutragen. Kann ihm Arglist nachgewiesen werden, muss die Kfz-Versicherung nichts zahlen. (sp-x)